Sind Ihnen die Risiken einer Erbschaft bekannt und was ist zu tun?
Nicht selten erhalten Erben völlig unvorhergesehen Post vom Nachlassgericht, in dem dieses informiert, dass Sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Frage kommen. Gleichzeit erhalten Sie eine 6-wöchige-Frist, die Erbschaft unter Umständen auszuschlagen. Hintergründe zur Vermögenssituation der Erblasserin oder des Erblassers sind Ihnen nicht bekannt. Was ist zu tun?
In meiner langjährigen Praxis als Nachlassabwicklerin ist mir immer wieder aufgefallen, dass Erben die oftmals risikobehafteten Aufgaben einer Nachlassabwicklung erst viel zu spät realisieren. Sie täten gut daran, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um so den Nachlass zu schützen, kostbare Zeit zu sparen und Haftungsfälle zu vermeiden. Das zeigen einige Beispiele aus der Praxis.
Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft?
Das Nachlassgericht informiert alle gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben schriftlich darüber, dass sie als Erbe in Frage kommen. Gleichzeitig weist das Gericht darauf hin, dass die Erbschaft als angenommen gilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Ausschlagung erfolgt. Diese Frist müssen Sie im Auge behalten! Wenn Sie die Erbschaft nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist formgültig ausschlagen, gilt die Erbschaft als angenommen.
Die Ausschlagung einer Erbschaft muss bei einem Nachlassgericht oder vor einem Notar erklärt werden, da Ihre Unterschrift beglaubigt werden muss.
Zunächst sollten Sie die Werthaltigkeit des Nachlasses ermitteln. Wenn Ihnen keine näheren Umstände über das Vermögen der Erblasserin vorliegen, ist oftmals detektivisches Gespür von Nöten. Aussagen von Nachbarn, Freunden und Verwandten können hier helfen, Licht ins Dunkel zu bringen.
- Hatte die Erblasserin zu Lebzeiten eine/n Betreuer/in, kann diese/r Ihnen die notwenigen Informationen erteilen.
- Hat das Nachlassgericht zuvor eine/n Nachlasspfleger/in zur Sicherung des Nachlasses bestellt, kann diese/r Auskunft zur Werthaltigkeit geben.
- Hinweise zur Vermögenssituation finden Sie auch in der Wohnung der Erblasserin. Zunächst muss daher ermittelt werden, wo sich der Wohnungsschlüssel befindet und wer Zugang zu den Räumlichkeiten hat.
- Ein Gespräch mit dem zuständigen Geldinstitut vor Ort kann ebenfalls zielführend sein, gerade in ländlichen Gebieten. Auch wenn Banken und Sparkassen Auskunft erst nach Vorlage von Erbnachweisen erteilen dürfen, kann oftmals auch ein pauschaler Hinweis hilfreich sein.
Schon zu diesem Zeitpunkt sollten Sie überlegen, ob Sie über die Kapazität und das nötige Know-how verfügen, in die Ermittlungen einzusteigen.
Wann ist ein Erbschein notwendig?
Ein Erbschein ist nur erforderlich, wenn
- kein Testament vorliegt und die gesetzliche Erbfolge greift,
- ein handschriftliches Testament vorliegt oder Streit über die Erbeinsetzung besteht.
Ein handschriftliches Testament kann unter Umständen völlig ausreichend als Erbnachweis sein, beispielsweise, wenn kein Grundbesitz vorhanden ist. Dann reicht für die Abwicklung des Nachlasses die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts nebst handschriftlichem Testament in beglaubigter Form. Einige Geldinstitute fordern allerdings heute noch die Vorlage eines Erbscheines, nicht immer zu Recht, wie der BGH entschied.
Die Dokumente werden vom Nachlassgericht automatisch an die Erben versandt. So lassen sich Kosten vermeiden, die mit einem Erbscheinsantrag stets verbunden sind. Wer einen Erbschein ohne genaue Kenntnis über die Werthaltigkeit des Nachlasses beantragt, bleibt auf den Kosten für die Erteilung des Erbscheins (Notar, Gericht) sitzen, wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist.
Einen Erbscheinsantrag können Sie vor dem Nachlassgericht oder einem Notar stellen.
Die Erteilung eines Erbscheines kann oft Monate dauern! Sichern Sie den Nachlass, sonst besteht die Gefahr, dass der Nachlass in der Zwischenzeit schrumpft.
Die Sicherung des Nachlasses mit Grundbesitz
Im Nachlass befindet sich Grundbesitz. Der Winter steht vor der Tür. Hier besteht dringender Handlungsbedarf sowohl zum Erhalt der Immobilie als auch bezüglich der Verkehrssicherungspflichten:
- Rohre können einfrieren und einen erheblichen Sachschaden verursachen. Daher sind sie vor dem Frosteinbruch zu entleeren und das Wasser abzustellen.
- Das Haus sollte auch bei Leerstand im Winter gering beheizt werden. Hier reicht es nicht, die Heizungen anzustellen und ggf. zu entlüften. Es muss geprüft und überwacht werden, ob die Energiezufuhr gewährleistet ist (Stichwort: Genug Öl im Tank?).
- Das Haus sollte vor Einbruch und Vandalismus ausreichend geschützt sein.
- Zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht muss geklärt werden, ob eine Räum- und Streupflicht besteht. Ist der Winter erst einmal hereingebrochen, sind Dienstleister oftmals bereits ausgelastet. Aufschlussreich ist hier ein Gespräch mit den Nachbarn.
- Die Gefahr von herabfallenden Ästen u. ä. ist zu prüfen (wichtig insbesondere bei forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen, durch die öffentliche Wege verlaufen).
- Der Leerstand einer Immobilie muss der Gebäudeversicherung gemeldet werden.
- Lassen Sie Wertgegenstände nicht im Haus, sondern sichern Sie diese anderweitig, ggf. auch durch Anmietung eines Bankschließfaches.
Um nicht für jeden Termin erneut anzureisen zu müssen, bietet sich die Anbringung eines Schlüsselkastens (mit Nummerncode) am Haus an. So haben Räumer, Heizöllieferanten, Schornsteinfeger, Gutachter etc. Zugang in das Objekt immer dann, wenn Sie den Code vermitteln. Der Briefkasten sollte mit einem Hinweisschild versehen werden, dass ein Nachsendeauftrag erteilt wurde. Wertgegenstände sollten außerhalb der Immobilie gelagert, Lebensmittel entsorgt und der Kühlschrank abgetaut werden.
Tiere im Nachlass
Hat die Erblasserin keine letztwillige Verfügung bezüglich ihres Tieres getroffen, müssen Sie selbstständig entscheiden. Die letzte Wahl sollte hier immer das Tierheim sein. Denkbar wäre beispielsweise, dass Sie eine Person (Nachbar, Freundin) finden und mit ihm/ihr einen Vertrag dahingehend schließen, für Verpflegung, Arztkosten, Steuern etc. aufzukommen.
Beziffern Sie in einer solchen Vereinbarung die einzelnen Posten im Detail und prüfen Sie Tierarztrechnungen gegebenenfalls durch einen Anruf beim Tierarzt, wenn ein fremder Dritter das Tier in Obhut nimmt.
Waffen im Nachlass
Gar nicht so selten befinden sich im Nachlass problematische Gegenstände. Ob der Erblasser seine alte Wehrmachtspistole während der letzten Jahrzehnte in einer Truhe auf dem Dachboden verwahrte oder als Jäger mehrere erlaubnispflichtige Schusswaffen besaß – der Erbe muss auf diese Entdeckung unverzüglich reagieren, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Der Besitz von Waffen und Munition muss unverzüglich der örtlichen Polizeidienststelle gemeldet werden. Sonst droht eine Strafe wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit.
Beim Fund einer Waffe sofort die örtliche Polizeidienststelle informieren und den Transport besprechen. Wichtig: Waffe und Munition getrennt lagern.
Erbschaft mit Auflage
Ein Fall aus meiner Praxis:
In ihrem Testament setzt die Erblasserin drei Erben zu gleichen Teilen ein mit der Auflage, das von ihr angelegte und staatlich anerkannte Biotop in ihrem Sinne fortzuführen. Darüber hinaus sollen ihre beiden Pferde so lange zusammenbleiben, bis eines verstirbt. Die Pferde sollen auf dem Biotop der Erblasserin regelmäßig grasen.
Der Nachlass ist werthaltig. Die Auflagen erscheinen der Erbengemeinschaft jedoch zunächst als nicht erfüllbar, zumal die Erben verstreut und weit entfernt vom Nachlass wohnen.
Beachten Sie, dass bei Erbengemeinschaften immer die Unterschriften aller Erben eingeholt werden muss. Allein aus diesem Grund sollte die Nachlassabwicklung durch die Beauftragung einer (neutralen) Person, beispielsweise der AGENTUR FÜR ERBEN, erfolgen. So sparen Sie viel Zeit.
Die Erben wollten die Erbschaft zunächst ausschlagen. Sie wandten sich ratsuchend an mich.
In einem ersten Schritt musste geklärt werden, wo sich die Pferde befinden. Nach telefonischer Recherche stellte sich schnell heraus, dass die Tiere auf einem Reiterhof ganz in der Nähe des Biotops untergekommen waren. Eine Reihe von Fragen mussten geklärt werden:
- Können die Pferde dort verbleiben?
- Was kostet die Unterbringung?
- Welche Lebenserwartung hat das ältere der beiden Pferde?
- Ist das jüngere Pferd ausgebildet, so dass es nach dem Ableben des älteren Pferdes veräußert werden kann?
- Möglichkeiten, die Pferde auf dem Biotop grasen zu lassen?
- Ist das Biotop auf dem Grundstück gesetzlich geschützt, z. B. als Naturschutzgebiet?
- Und wenn ja, welche Auflagen bestehen?
- Wer übernimmt das Biotop und erhält es im Sinne der Erblasserin?
- Welche Kosten entstehen?
Reden ist in solchen Fällen Gold wert und Kreativität ebenso wie Geduld gefragt. Am Ende konnte ich diesen Fall zufriedenstellend für die Erbengemeinschaft lösen:
Ein Reitstall in der Nähe des Biotops übernahm beide Pferde und verpflichtete sich, die Pferde nicht zu trennen und das junge Pferd auszubilden. Das Biotop wiederum wurde in die Obhut einer örtlichen Naturschutzorganisation gegeben, die sich nun gemeinsam mit dem Reitstall um die Erhaltung kümmert. Der Nachlass war so werthaltig, dass die Erbengemeinschaft trotz der zunächst kostspieligen Auflagen vom Nachlass profitierte.
Eine Nachlassabwicklung besteht aus vielen, sehr unterschiedlichen und unvorhersehbaren Details.
Einige Aufgaben müssen sehr zügig erledigt werden, um Fristversäumnisse, Wertverlust, Schadensersatzforderungen etc. zu vermeiden. Die Beauftragung von Spezialisten schützt vor Risiken und ermöglicht den Erben, sich auf ihre eigentliche Arbeit zu konzentrieren.
So wird eine Erbschaft nicht zum Fallstrick und Sie können sich beruhigt zurücklehnen.
Ich habe mich auf die Nachlassabwicklung spezialisiert, verfüge über jahrelange Erfahrung und biete meine Dienstleistung bundesweit an. Gerne übernehme ich auch die Abwicklung von Wertgegenständen, z. B. Immobilien, im Ausland.
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